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Betriebliche Einheit von Restaurationsbetrieb und Sesselliftanlage

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1983, 96 Heft 3 v. 1.3.1983

GewStG: § 1

Betriebe, die nicht gleichartig sind, stellen idR dann eine Einheit dar, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen; der Umstand, daß die Kunden des einen Betriebes zum weitaus überwiegenden Teil andere Personen sind, als die Kunden des anderen Betriebes, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.

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