UStG § 1 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1, § 11 Abs 1, § 12 Abs 1
Der Zuschlag als behördliche (gerichtliche) Anordnung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens hat den unmittelbaren Übergang der Verfügungsmacht an der Liegenschaft (samt Zubehör) vom Verpflichteten auf den Ersteher zum Inhalt.