EStG § 23
Das Unterhalten einer Frühstückspension mit vier Fremdenzimmern und darin befindlichen acht Fremdenbetten während der Sommermonate stellt keine gewerbliche, sondern bloß eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Gleiches gilt für die Vermietung von fünf teilweise möblierten und mit Kochmöglichkeiten ausgestatteten Appartements.