ABGB § 1330
1. Die Behauptung, ein leitender Angestellter oder ein Gesellschafter verstehe wenig von der Materie eines Unternehmens, richtet sich auch gegen dieses Unternehmen selbst und bringt dieses in Mißkredit.
2. Unter den Begriff des „Verbreitens“ iSd § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Mitteilung einer Tatsache, auch wenn diese nur an eine einzige Person weitergegeben wird.