AngG § 27 Z 1
1. Auch vor Begründung des Arbeitsverhältnisses begangene strafbare Handlungen können eine Entlassung des Angestellten rechtfertigen. Dies ist etwa dann gegeben, wenn sich diese Handlungen gegen jene Rechtsgüter richteten, die ihm auch beim nunmehrigen Arbeitgeber hauptsächlich anvertraut sind.