IEG § 8 Abs 2
Der Kündigung eines Invaliden ist zuzustimmen, wenn durch eine Vielzahl aufgetretener Meinungsverschiedenheiten und die daraus anhangigen Gerichtsverfahren, bei denen dieser jede Vergleichsbereitschaft vermissen läßt, eine Zusammenarbeit nicht mehr denkbar ist.
VwGH 9. 3. 1983, 81/01/298; (LH OÖ 16. 10. 1981, SV-2072/4-1981)