1. Eine richtungsweisende Entscheidung als Ansatz
Die Herausnahme des Unternehmens aus der Vermögensteilung nach Scheidung war in der Reformdiskussion umstritten und wurde auch lege lata zT heftig kritisiert1). Man durfte daher gespannt sein, wie der OGH sich zu ihr stellen würde. Daß er die „Aussonderung“ im Prinzip akzeptieren würde, konnte nicht zweifelhaft sein; unvorhersehbar war aber, ob der OGH in Randfragen eine den Wertausgleich konsequent verhindernde oder ihm wieder zustrebende Linie verfolgen würde. Dem „Plebiszit der Praxis“, das über die effektive Geltung jedes neuen Gesetzes entscheidet2), kommt bei der in manchem so unbestimmten und lückenhaften Aufteilungsregelung besonderes Gewicht zu.