Der EuGH hat in den letzten Jahren seine Judikatur zu Vorbeugungs- und Ausgleichsmaßnahmen insb iZm potentiell beinträchtigenden Vorhaben betreffend das Gebietsschutznetzwerk Natura 2000 präzisiert. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, warum und inwieweit die vorerwähnte Judikatur auch sog vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen/CEF-Maßnahmen (engl für "measures that ensure ontinued cological unctionality") im Rahmen des Artenschutzes betrifft.