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Zur subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung nach § 74 Abs 2 AWG: "Duldung" ist als "konkludente Zustimmung" zu verstehen

BodenrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Ferdinand KerschnerRdU 2013/75RdU 2013, 125 - 130 Heft 3 v. 1.6.2013

VwGH 21.11.2012, 2009/07/0117

Schlagwörter:

Abfallablagerung; Bodenkontamination; subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung; Duldung; konkludente Zustimmung; wirksame Abwehrmaßnahmen; Haftung des Rechtsnachfolgers;

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