Zusammenfassung: In Zusammenhang mit dem Bau der 380-kV-Steiermarkleitung setzen sich die Autoren in ihrem Beitrag intensiv mit dem Rechtsinstitut der Abnahmeprüfung nach § 20 UVP-G auseinander. Sie gehen dabei auf Gegenstand und Maßstab der Abnahmeprüfung ein, behandeln die Frage, wie die Behörde bei Vorliegen von Abweichungen vorzugehen hat, und thematisieren die Rechtswirkungen der Abnahmeprüfung.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 UVP-G