§ 2 Abs 1 Z 1 UVP-G; § 3 Abs 1 Z 1 UVP-G; § 23b Abs 1 Z 1 UVP-G
Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung widmete der VwGH der Frage, wann es sich um ein einer UVP zu unterziehendes Vorhaben handelt. Er wies darauf hin, dass dabei auch die im räumlichen, sachlichen und funktionellen Zusammenhang stehenden Anlagen und/oder Projekte mit zu berücksichtigen sind.