§ 23b UVP-G; § 24 UVP-G; § 24f UVP-G
In Zusammenhang mit dem Neubau einer Eisenbahnbrücke als Ersatz für eine bestehende Brücke hatte der VwGH die Frage zu klären, ob ein ins Gewicht fallendes Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bejahen war. Geprüft wurde dabei, ob das Vorhaben als Maßnahme anzusehen ist, das den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f Abs 1 UVP-G nicht entspricht.