§ 10 Abs 1 OÖ NSchG; § 10 Abs 2 OÖ NSchG
Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Uferschutzes stellt der VwGH klar, dass Dritte kein Recht auf eine vorteilhaftere Alternativenprüfung zu einem eingereichten Projekt haben.
VwGH 29.1.2010, 2007/10/0025
§ 10 Abs 1 OÖ NSchG; § 10 Abs 2 OÖ NSchG
Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Uferschutzes stellt der VwGH klar, dass Dritte kein Recht auf eine vorteilhaftere Alternativenprüfung zu einem eingereichten Projekt haben.
VwGH 29.1.2010, 2007/10/0025
