Zusammenfassung: Der VwGH setzte sich mit der Duldungspflicht des Liegenschaftseigentümers nach § 16 Abs 1 ALSAG auseinander und prüfte, ob diese im Zusammenhang mit § 13 Abs 1 und 2 ALSAG zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 13 ALSAG 1989; § 16 ALSAG 1989; § 52 AVG; § 6 UmweltkontrollG 1998