Zusammenfassung: Der VwGH ging der Frage nach, ob Bodenaushubmaterial unter § 5 Abs 1 AWG fallen kann und wie in diesem Zusammenhang der Begriff der "unmittelbaren Verwendung" zu verstehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 AWG 2002; § 2 Abs 4 AWG 2002; § 5 Abs 1 AWG 2002