Zusammenfassung: Der VwGH beschäftigte sich mit dem Bau und dem Betrieb einer 220kv-Verbindungsleitung zwischen dem italienischen und österreichischen Übertragungsnetz. Gegen den Bescheid wurde vom Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt Berufung beim Umweltsenat erhoben, der wiederum einen Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG beim EuGH einbrachte, um eine Auslegung des Anh 1 der UVP-RL zu erwirken. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin eine Säumnisbeschwerde ein.