§ 113 Abs 5 GewO 1994
Wesentlicher Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des VfGH sind die Voraussetzungen für die Ermächtigung der Gemeinde, die Sperrstunde vorzuverlegen.
VwGH 2008/04/0012
§ 113 Abs 5 GewO 1994
Wesentlicher Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des VfGH sind die Voraussetzungen für die Ermächtigung der Gemeinde, die Sperrstunde vorzuverlegen.
VwGH 2008/04/0012