Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, welchen Stellenwert den Technikklauseln im Bereich des Umwelthaftungsgesetz zukommt. Dabei unternimmt er den Versuch, den österreichischen "Stand der Technik" mit europäischen Ansichten zum "Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse" in Relation zu bringen. Dazu wird die RV zum B-UHG betreffend des Ausschlusses der Entwicklungsrisikoverantwortlichkeit erörtert.