§ 134 Abs 4 Wr BauO
Der VwGH äußerte sich hinsichtlich der Frage, ob eine Versäumung der Einwendungsfrist des § 143 Abs 4 letzter Satz Wr BauO für den Fall in Betracht gezogen werden kann, dass es zu keiner Anberaumung er Bauverhandlung durch die Behörde gekommen ist.