§ 42 AVG
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des VwGH hinsichtlich der Frage, ob eine Präklusion bei einer Abänderung des Verhandlungsgegenstandes, die nach der mündlichen Verhandlung vorgenommen wird, über die jedoch nicht in der Folge mündlich verhandelt wird, möglich ist. Im vorliegenden Sachverhalt wurden "nderungen eines ursprünglich eingereichten Bauprojekts nach der mündlichen Verhandlung vorgenommen.