Zusammenfassung: Das AWG 2002 kennt die unterschiedlichsten Begriffe: " Inhaber einer Behandlungsanlage", " Inhaber einer Deponie", " Inhaber einer Anlagengenehmigung" etc. Der Autor erörtert in seinem Beitrag, dass trotz der unterschiedlichen Terminologie, dem AWG ein Anlageninhaberbegriff zugrunde liegt.
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs 2 AWG; § 62 Abs 4 AWG; § 309 ABGB