Zusammenfassung: Der VwGH hatte über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid zu entscheiden, in dem festgestellt wurde, dass ein Abbauvorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht unterliegt.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 6 UVP-G; § 30 Abs 2 VwGG