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Bei wesentlicher Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse Nachbarhaftung auch bei Naturkatastrophen

UmweltrechtFerdinand Kerschner (Glosse)RdU 2007/15RdU 2007, 31 - 34 Heft 1 v. 1.1.2007

§ 364 Abs 2 ABGB; § 39 WRG

Auch eine auf eine Naturkatastrophe rückführbare Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse begründet eine unmittelbare Zuleitung und somit auch eine nachbarrechtliche Haftung. Eine Ausnahme besteht nur im Fall einer schikanösen Geltendmachung der vorbeugenden Unterlassungsklage.

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