§ 364 Abs 2 ABGB; § 39 WRG
Auch eine auf eine Naturkatastrophe rückführbare Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse begründet eine unmittelbare Zuleitung und somit auch eine nachbarrechtliche Haftung. Eine Ausnahme besteht nur im Fall einer schikanösen Geltendmachung der vorbeugenden Unterlassungsklage.