§ 21a Abs 3 lit dd WRG 1959; § 105 Abs 1 lit m WRG 1959
Die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen setzt eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers voraus, was amtswegig zu überprüfen ist.
§ 21a Abs 3 lit dd WRG 1959; § 105 Abs 1 lit m WRG 1959
Die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen setzt eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers voraus, was amtswegig zu überprüfen ist.