Zusammenfassung: Eine wasserpolizeiliche Anordnung iSd § 138 Abs 1 WRG kann Sich nur gegen den Liegenschaftseigentümer richten. Die passive Duldung einer eigenmächtigen Neuerung kann nicht als " Aufrechterhaltung und Nutzung" eines konsenslosen Zustands qualifiziert werden.
VwGH 16.12.2ßß4, 2004/07/0065