§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994; § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994
Der Nachbar einer Betriebsanlage besitzt kein subjektives Recht auf Beschränkung der Emissionen von Luftschadstoffen. Als Aufpunkt ist der Punkt mit der höchsten Immissionskonzentration zu qualifizieren. Der Vorwurf der mangelnden Aktualität eines gewählten Immissionsprognosemodells ist nicht als Geltendmachung eines Verfahrensmangels zu qualifizieren.