§ 364a ABGB
Der OGH qualifiziert eine öffentliche Strasse als behördlich genehmigte Anlage, verneint aber einen Unterlassungsanspruch des Grundstücksnachbarn bezüglich des Erddrucks auf die Einfriedungsmauer.
OGH 29.04.2004, 6 Ob 15/04f
§ 364a ABGB
Der OGH qualifiziert eine öffentliche Strasse als behördlich genehmigte Anlage, verneint aber einen Unterlassungsanspruch des Grundstücksnachbarn bezüglich des Erddrucks auf die Einfriedungsmauer.
OGH 29.04.2004, 6 Ob 15/04f