Zusammenfassung: Die Autorin erörtert die Rechtsstellung des Umweltanwalts im Anwendungsbereich des UVP-G 2000, wobei sie die Parteistellung und Bescheidbeschwerdeberechtigung des Umweltanwalts im Haupt- und Feststellungsverfahren sowie bei Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken prüft und schließlich zum Entscheidungsanspruch des Umweltanwalts Stellung nimmt. Weiters beschreibt Raschhofer das Verordnungsanfechtungsrecht nach § 24 Abs 11 UVP-G 2000 und den Stellenwert des Territorialitätsprinzips. Erwägungen zu den Beteiligungsrechten des Umweltanwalts bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auf dem Gebiet der Bodenreform runden den Beitrag schließlich ab.