Zusammenfassung: In der Entscheidung wird einerseits eine Mobilfunkanlage als nicht behördlich genehmigte Anlage qualifiziert, andererseits wird eine Wesentlichkeitsprüfung hinsichtlich elektromagnetischer Strahlungen als Immission durchgeführt und auf das fehlende Erfahrungswissen zum Restrisiko bei Mobilfunkanlagen hingewiesen, was nach Ansicht des Gerichts eine einzelfallbezogene Vorgehensweise gebietet.