§ 32 WRG 1959; § 137 Abs 3 lit g WRG 1959; § 19 VStG
Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 32 WRG.Die Missachtung der Genehmigungspflicht begründet eine Übertretung nach § 137 Abs 3 lit g WRG, wobei der durch die rechtswidrige Tätigkeit erzielte Gewinn im Rahmen des § 19 VStG straferschwerend berücksichtigt werden kann.