§ 79 GewO 1994
Der VwGH prüft die Zulässigkeit einer Auflage, die eine Begrenzung der Musiklautstärke einer Diskothek vorschreibt und erläutert, dass eine Betriebsstilllegung im Verfahren nach § 79 GewO 1994 nicht angeordnet werden kann. Weiters legt er dar, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht zu berücksichtigen ist.