§ 45 Abs 3 Wr AWG 1994
In der Entscheidung wird die Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen der ÖBB erörtert, weil nicht gefährliche Abfälle unberechtigt auf Liegenschaften der ÖBB mit Entledigungsabsicht abgelagert wurden. Entsprechende Kontrollen an den Zufahrtsstellen der Liegenschaften werden dabei als zumutbare Abwehrmaßnahmen qualifiziert.