§ 6 Abs 1 Wiener Garagengesetz
Von der Beiziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn keine Beeinträchtigungen der Nachbarn, die das zulässige Widmungsmaß eines Wohngebietes übersteigen, erwartet werden.
VwGH 20.05.2003, 2001/05/0166
§ 6 Abs 1 Wiener Garagengesetz
Von der Beiziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn keine Beeinträchtigungen der Nachbarn, die das zulässige Widmungsmaß eines Wohngebietes übersteigen, erwartet werden.
VwGH 20.05.2003, 2001/05/0166