Art 22 Nr 1 EuGVVO; Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ
Beklagt wurde ein Atomkraftwerk in Tschechien. Der OGH bestimmt art 22 Nr 1 EuGVVO als maßgebliche Zuständigkeitsbestimmung für Immissionsabwehrklagen und erläutert, dass es weder im innerstaatlichen Recht noch im EuGVVO einen besonderen Gerichtsstand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen gibt.