§ 364 ABGB; § 364a ABGB; § 1304 ABGB
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch steht zu, wenn eine erhöhte Beeinträchtigung eines Grundstückes durch abfließendes Wasser besteht, wobei der Ersatzanspruch durch Mitverschulden gemindert werden kann. Straßen gehören zu den behördlich genehmigten Anlagen gem § 364a ABGB.