Zusammenfassung: Die Bewilligung einer Betriebsanlage, welche an einem Waldrand gelegen ist, wurde versagt, weil drohende Gefahren durch einen angrenzenden Wald die Benützer der Betriebsanlage gefährden würden. Der VwGH lehnt die Vorschreibung von Auflagen an Dritte (im konkreten Fall an den Eigentümer des angrenzenden Waldes) ab.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994; § 77 Abs 1 GewO 1994