§ 4 Wr BaumschutzG
Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt das Vorliegen einer Genehmigung nach dem Baumschutzgesetz voraus. Die Baubewilligung kann die Genehmigung nach dem Baumschutzgesetz weder ersetzen noch schließt sie diese ein.
VwGH 03.09.2001, 2000/10/0109