§ 364 Abs 2 ABGB; § 422 ABGB
Grundlage der Entscheidung ist das Emporranken einer Kletterpflanze an der zum Nachbargrundstück angrenzenden Mauer. Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage zur Gänze statt und erläuterte, dass das Emporranken der Kletterpflanze eine unmittelbare Zuleitung begründe und dass für die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit bereits eine Ersitzungshandlung eines Miteigentümers genüge.