Art 4 Abs 1 RL 79/409/EWG ; RL 92/43/EWG
Die der Entscheidung zugrunde liegende RL über die Erhaltung wild lebender Vogelarten wurde von Frankreich nicht eingehalten, weil kein Teil des Gebietes Basses Corbières zum besonderen Schutzgebiet erklärt wurde und auch keine besonderen Schutzmaßnahmen für dieses Gebiet getroffen wurden.