§ 1 UWG
Inhalt der Entscheidung ist die Werbung für den Schienenverkehr und deren Methoden, insbesondere der Vergleich mit dem Straßengüterverkehr. Die einseitige Herabstufung des Straßengüterverkehrs als umweltbelastende Transportmöglichkeit wurde dabei vom OGH als unsachlicher Systemvergleich qualifiziert.