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Entscheidung - EuGH 09.09.1999, C-102/97

Natur- und UmweltschutzMartin Kind (Rezensent)RdU 2000/27RdU 2000, 104 - 106 Heft 3 v. 1.9.2000

Art 3 Abs 1 RL 75/439/EWG idF RL 87/101/EWG ; § 22 AWG

Deutschland hat die RL über die Altölbeseitigung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da der stofflichen Verarbeitung von Altölen keine Priorität gegenüber der Thermischen Verarbeitung beigemessen wurde, obwohl keine technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Sachzwänge vorlagen.

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