Aus § 109 Abs 2 ÄrzteG und Abschnitt I Abs 1 und 3a der BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄK ergibt sich, dass der Gewinnanteil am Bilanzgewinn einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH unabhängig davon, ob er ausgeschüttet wurde oder nicht, in die Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge eines Arztes einbezogen wird, der Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis ist.
Ra 2022/11/0192