Zeiten einer (praktischen) Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach den Bestimmungen der §§ 41 ff GuKG sind nicht als Zeiten eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft [hier: der Stadt Wr. Neustadt als Trägerin der Krankenanstalt und der Ausbildungseinrichtung] iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG zu qualifizieren.
Ra 2018/12/0042

