Sondergebühren können nach § 2 Abs 6 UStG dem Arzt zugerechnet werden, wenn der vom KA-Tr im Namen des Arztes eingehobene Anteil erkennbar ausgewiesen und dem Arzt in der Folge weitergeleitet wird. Nur dann kann es sich um in fremdem Namen verrechnetes Entgelt handeln. Wird hingegen vom KA-Tr ein "Arztanteil" verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet, sondern allenfalls pauschal "abgegolten" wird, ist der Hinweis auf den Namen des Arztes in der Berechnung lediglich eine nähere Information zur erbrachten Leistung und es liegt kein im fremden Namen eingehobenes gesondertes Entgelt vor.

