Der Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium ist immer dann gegeben, wenn dadurch die Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Auf die sonst in Bedarfsprüfungsverfahren maßgeblichen Kriterien der (Ermittlung der) Wartezeiten und der Über- bzw Unterschreitung der in Strukturplänen vorgegebenen Einwohnerrichtwerte kommt es bei einer Änderungsgenehmigung für die Errichtung eines PET-MR-Geräts nicht an.

