Verzögerungen von mehr als einem Jahr nach Schluss der Verhandlung bis zur Aus- und Abfertigung eines UbG-Beschlusses sowie bis zur Zustellung eines erhobenen Rekurses an die Verfahrensparteien sind Pflichtverletzungen, die ein Dienstvergehen gem § 101 Abs 1 RStDG darstellen.
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