Nach OGH-Rsp kann ein in der Ordination eines niedergelassenen Arztes tätig werdender Praxisvertreter dessen Erfüllungsgehilfe bei der Behandlung der Patienten sein, wenn diese der Meinung sein mussten, entweder vom Ordinationsinhaber persönlich oder zumindest innerhalb seines Verantwortungsbereichs behandelt zu werden. Werden die Patienten aber mittels entsprechender Maßnahmen vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt, so kommt der (idR konkludent abgeschlossene) Behandlungsvertrag mit dem Praxisvertreter selbst zustande. Schließen Vertretungsärzte eigene Behandlungsverträge mit den Patienten, treten für ein Dienstverhältnis sprechende Gesichtspunkte bei einem solchen Tätigwerden im eigenen Namen und auf eigenes Risiko in den Hintergrund.

