§ 1489 ABGB; § 58a ÄrzteG
1. Kann eine Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihr bei angemessener Erkundigung zuteilgeworden wäre. Welche Erkundigungen zumutbar sind, hängt vom Einzelfall ab.