§§ 7, 7a KA-AZG; §§ 3, 4 ARG; RL 2003/88/EG
1. Die tägliche Ruhezeit ist nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit, sondern kommt zu dieser hinzu.
2. Selbst wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, ist dem AN zusätzlich zu dieser Zeit die tägliche Ruhezeit zu gewähren.