1. Die eingetragene Partnerin der biologischen Mutter eines Kindes wird nur dann zur Co-Mutter (zum "anderen Elternteil") dieses Kindes, wenn an der biologischen Mutter innerhalb der empfängniskritischen Zeit eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist. § 144 Abs 2 Z 1 ABGB gilt kraft Analogieschlusses auch für die Ehefrau der biologischen Mutter.